Recht
Frauenquote: Wer muss Aufsichtsrat und Vorstand mit Frauen besetzen?
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Eine feste Quote gilt für börsennotierte Unternehmen mit paritätischer Mitbestimmung und für Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes. Ihr Aufsichtsrat besteht zu mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu mindestens 30 Prozent aus Männern. Das schreibt § 96 Abs. 2 des Aktiengesetzes (AktG) vor, für Bundesunternehmen in Verbindung mit § 393a AktG und § 77a GmbHG, für die börsennotierte SE mit paritätischem Aufsichtsorgan § 17 Abs. 2 SEAG. Stand: Oktober 2026. (Quellen: www.gesetze-im-internet.de/aktg/__96.html, www.gesetze-im-internet.de/seag/__17.html, www.gesetze-im-internet.de/aktg/__393a.html und www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__77a.html)
Für welche Unternehmen gilt die 30-Prozent-Quote im Aufsichtsrat?
Die 30-Prozent-Quote im Aufsichtsrat gilt für börsennotierte Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz oder das Mitbestimmungsergänzungsgesetz gilt. Das steht in § 96 Abs. 2 AktG. Zusätzlich gilt die Quote für Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes, auch ohne Börsennotierung, und für die börsennotierte SE mit paritätischem Aufsichtsorgan nach § 17 Abs. 2 SEAG. Stand: Oktober 2026. (Quellen: www.gesetze-im-internet.de/aktg/__96.html und www.gesetze-im-internet.de/seag/__17.html)
Das Mitbestimmungsgesetz erfasst Unternehmen in der Rechtsform einer AG, KGaA, GmbH oder Genossenschaft mit in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmern. So definiert es § 1 Abs. 1 MitbestG. Stand: Oktober 2026. (Quelle: www.gesetze-im-internet.de/mitbestg/__1.html)
Der Mindestanteil von 30 Prozent im Aufsichtsrat ist vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen. Eine Seite, also Anteilseigner oder Arbeitnehmer, kann vor der Wahl mit Mehrheitsbeschluss widersprechen. Dann gilt der Mindestanteil für diese Wahl getrennt für beide Seiten. Es wird auf volle Personenzahlen auf- oder abgerundet. Stand: Oktober 2026. (Quelle: www.gesetze-im-internet.de/aktg/__96.html)
Eine Wahl oder Entsendung in den Aufsichtsrat, die gegen den Mindestanteil verstößt, ist nichtig. Das bestimmt § 96 Abs. 2 AktG. Für börsennotierte Gesellschaften aus grenzüberschreitenden Umwandlungen regelt § 96 Abs. 3 AktG einen Anteil von mindestens 30 Prozent für Frauen und Männer. Stand: Oktober 2026. (Quelle: www.gesetze-im-internet.de/aktg/__96.html)
Gilt die Quote auch für Unternehmen im Bundesbesitz?
Ja. Für Aktiengesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes gilt der Mindestanteil von 30 Prozent im Aufsichtsrat unabhängig von Börsennotierung und Mitbestimmungsgesetz. Das Beteiligungsgebot für den Vorstand gilt bei diesen Gesellschaften schon, wenn der Vorstand aus mehr als zwei Personen besteht. So regelt es § 393a Abs. 2 AktG. Stand: Oktober 2026. (Quelle: www.gesetze-im-internet.de/aktg/__393a.html)
Als Aktiengesellschaft mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes gilt eine Gesellschaft mit Sitz im Inland, deren Anteile mehrheitlich der Bund hält. Erfasst sind auch große Kapitalgesellschaften und Gesellschaften mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern, deren Anteile über Zwischengesellschaften mehrheitlich beim Bund liegen. Stand: Oktober 2026. (Quelle: www.gesetze-im-internet.de/aktg/__393a.html)
Für eine GmbH mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes gilt nach § 77a GmbHG ein Beteiligungsgebot für die Geschäftsführung. Bei mehr als zwei Geschäftsführern muss mindestens einer eine Frau und einer ein Mann sein, sonst ist die Bestellung nichtig. Für den Aufsichtsrat der GmbH gilt § 96 Abs. 2 AktG entsprechend. Eine Pflicht zur Zielgrößensetzung besteht insoweit nicht. Das regelt § 77a GmbHG. Stand: Oktober 2026. (Quelle: www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__77a.html)
Gilt die Quote auch für die Europäische Gesellschaft (SE)?
Ja, für die börsennotierte SE mit paritätischem Aufsichtsorgan. Besteht das Aufsichtsorgan einer börsennotierten SE aus gleich vielen Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern, müssen Frauen und Männer darin jeweils mindestens 30 Prozent der Sitze haben. Das regelt § 17 Abs. 2 SEAG. Der Mindestanteil ist bei Neubesetzungen zu beachten, bestehende Mandate dürfen bis zu ihrem regulären Ende laufen. Stand: Oktober 2026. (Quelle: www.gesetze-im-internet.de/seag/__17.html)
Für das Leitungsorgan einer börsennotierten SE mit paritätischem Aufsichtsorgan gilt ein Beteiligungsgebot. Besteht das Leitungsorgan aus mehr als drei Personen, muss mindestens eine Frau und mindestens ein Mann dazugehören. Eine Bestellung unter Verstoß gegen das Gebot ist nichtig. So regelt es § 16 Abs. 2 SEAG. Stand: Oktober 2026. (Quelle: www.gesetze-im-internet.de/seag/__16.html)
Die Erklärung zur Unternehmensführung einer börsennotierten SE muss angeben, ob sie diese Vorgaben eingehalten hat. Der Gesetzgeber verweist dafür in § 289f Abs. 2 Nr. 5 und 5a HGB auf das SE-Ausführungsgesetz. Stand: Oktober 2026. (Quelle: www.gesetze-im-internet.de/hgb/__289f.html)
Was gilt für den Vorstand?
Ein Vorstand mit mehr als drei Personen muss mindestens eine Frau und mindestens einen Mann haben. Das gilt für börsennotierte Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz oder das Mitbestimmungsergänzungsgesetz gilt. So regelt es § 76 Abs. 3a AktG. Stand: Oktober 2026. (Quelle: www.gesetze-im-internet.de/aktg/__76.html)
Die Bestellung eines Vorstandsmitglieds unter Verstoß gegen das Beteiligungsgebot des § 76 Abs. 3a AktG ist nichtig. Stand: Oktober 2026. (Quelle: www.gesetze-im-internet.de/aktg/__76.html)
Wer muss Zielgrößen für den Frauenanteil festlegen?
Der Vorstand einer börsennotierten oder mitbestimmten Gesellschaft legt Zielgrößen für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands fest. Das regelt § 76 Abs. 4 AktG. Stand: Oktober 2026. (Quelle: www.gesetze-im-internet.de/aktg/__76.html)
Der Aufsichtsrat einer börsennotierten oder mitbestimmten Gesellschaft legt Zielgrößen für Aufsichtsrat und Vorstand fest. Gilt für den Aufsichtsrat schon der Mindestanteil, betrifft das nur den Vorstand. Gilt für den Vorstand das Beteiligungsgebot, entfällt auch diese Pflicht. Das regelt § 111 Abs. 5 AktG. Stand: Oktober 2026. (Quelle: www.gesetze-im-internet.de/aktg/__111.html)
Für die GmbH gilt eine eigene Regel. Die Geschäftsführer einer mitbestimmten GmbH legen nach § 36 GmbHG Zielgrößen für die beiden Führungsebenen unterhalb der Geschäftsführung fest. Für Aufsichtsrat und Geschäftsführer entscheidet nach § 52 Abs. 2 GmbHG bei einem Aufsichtsrat nach dem Drittelbeteiligungsgesetz die Gesellschafterversammlung. Bei den Gesetzen mit paritätischer Mitbestimmung entscheidet der Aufsichtsrat. Stand: Oktober 2026. (Quellen: www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__36.html und www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__52.html)
Das Drittelbeteiligungsgesetz erfasst unter anderem AG, KGaA und GmbH mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern. Dort ist ein Aufsichtsrat zu bilden. Stand: Oktober 2026. (Quelle: www.gesetze-im-internet.de/drittelbg/__1.html)
Welche Regeln gelten für die Zielgrößen selbst?
Zielgrößen für den Frauenanteil beschreiben den angestrebten Anteil von Frauen. Bei Prozentangaben müssen sie vollen Personenzahlen entsprechen. Wer die Zielgröße Null festlegt, muss das klar, verständlich und ausführlich begründen. Stand: Oktober 2026. (Quelle: www.gesetze-im-internet.de/aktg/__76.html)
Liegt der Frauenanteil in einem Organ oder einer Führungsebene bei der Festlegung unter 30 Prozent, darf die Zielgröße den erreichten Anteil nicht unterschreiten. Zugleich sind Fristen festzulegen. Sie dürfen höchstens fünf Jahre betragen. Das gilt für AktG und GmbHG gleichermaßen. Stand: Oktober 2026. (Quellen: www.gesetze-im-internet.de/aktg/__111.html und www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__36.html)
Was müssen Unternehmen veröffentlichen?
Börsennotierte Aktiengesellschaften nehmen eine Erklärung zur Unternehmensführung in ihren Lagebericht auf. Sie kann auch auf der Internetseite stehen. Die Erklärung nennt die Zielgrößen, die Fristen und gegebenenfalls die Begründung der Zielgröße Null. Sie gibt auch an, ob die Zielgrößen erreicht wurden und wenn nicht, warum. So regelt es § 289f Abs. 1 und 2 Nr. 4 HGB. Stand: Oktober 2026. (Quelle: www.gesetze-im-internet.de/hgb/__289f.html)
Börsennotierte Aktiengesellschaften geben außerdem an, ob sie den Mindestanteil im Aufsichtsrat und das Beteiligungsgebot im Vorstand eingehalten haben. Falls nicht, nennen sie die Gründe. Das folgt aus § 289f Abs. 2 Nr. 5 und 5a HGB. Stand: Oktober 2026. (Quelle: www.gesetze-im-internet.de/hgb/__289f.html)
Börsennotierte Aktiengesellschaften, die zugleich große Kapitalgesellschaften nach § 267 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 bis 5 HGB sind, beschreiben zusätzlich ihr Diversitätskonzept für Vorstand und Aufsichtsrat. Das verlangt § 289f Abs. 2 Nr. 6 HGB, für börsennotierte Kommanditgesellschaften auf Aktien entsprechend nach Abs. 3. Das Konzept nennt Aspekte wie Alter, Geschlecht, Bildungs- oder Berufshintergrund, die Ziele, die Umsetzung und die erreichten Ergebnisse. Verfolgt die Gesellschaft kein Konzept, erläutert sie das nach Abs. 5. Stand: Oktober 2026. (Quelle: www.gesetze-im-internet.de/hgb/__289f.html)
Auch andere Kapitalgesellschaften, die Zielgrößen festlegen müssen, geben nach § 289f Abs. 4 HGB diese Festlegungen, Begründungen und Angaben in einer Erklärung an. Wer keinen Lagebericht aufstellt, veröffentlicht die Erklärung auf der eigenen Internetseite. Stand: Oktober 2026. (Quelle: www.gesetze-im-internet.de/hgb/__289f.html)
Gilt das auch für kleine und mittlere Unternehmen?
Für private kleine und mittlere Unternehmen gibt es keine feste Quote. Eine Quote gilt für börsennotierte Gesellschaften mit paritätischer Mitbestimmung, auch in der Rechtsform der SE, und für Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes. Eine nicht börsennotierte GmbH muss Zielgrößen nur festlegen, wenn sie der Mitbestimmung unterliegt. Ein Beispiel ist die GmbH mit mehr als 500 Arbeitnehmern nach dem Drittelbeteiligungsgesetz. Das ergibt sich aus § 36 und § 52 Abs. 2 GmbHG sowie für den Bund aus § 77a GmbHG. Stand: Oktober 2026. (Quellen: www.gesetze-im-internet.de/aktg/__96.html, www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__77a.html, www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__52.html und www.gesetze-im-internet.de/drittelbg/__1.html)
Unabhängig davon gilt für alle Arbeitgeber das Benachteiligungsverbot des AGG. Darüber informiert die Seite AGG für Arbeitgeber. Stand: Oktober 2026. (Quelle: www.gesetze-im-internet.de/agg/__7.html)