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Vielfalt im Betrieb

Regeln, Zahlen und Labels zur Vielfalt bei Arbeitgebern – mit Quellen

Recht

Beschäftigungspflicht Schwerbehinderung: Schwelle, Quote, Abgabe

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Die Beschäftigungspflicht gilt ab 20 Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt. Betroffene Arbeitgeber müssen auf mindestens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Das regelt § 154 Abs. 1 SGB IX für private und öffentliche Arbeitgeber. Stand: Oktober 2026. (Quelle: www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__154.html)

Ab wie vielen Arbeitsplätzen gilt die Beschäftigungspflicht?

Die Beschäftigungspflicht nach § 154 SGB IX beginnt bei jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen. Arbeitgeber mit weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen jahresdurchschnittlich einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Bei weniger als 60 Arbeitsplätzen sind es zwei. Ab 60 Arbeitsplätzen gilt die Quote von 5 Prozent. Stand: Oktober 2026. (Quelle: www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__154.html)

Die Schwelle von 20 Arbeitsplätzen gilt für den Arbeitgeber als Ganzes, nicht für den einzelnen Betrieb. Die Bundesagentur für Arbeit zählt die Arbeitsplätze aus allen zugehörigen Beschäftigungsbetrieben zusammen. Anzeigepflichtig ist, wer im Kalenderjahr jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 zu zählende Arbeitsplätze hat. Stand: Oktober 2026. (Quelle: statistik.arbeitsagentur.de/DE/Statischer-Content/Grundlagen/Statistik-erklaert/Beschaeftigung/Welche-Informationen-stecken-in-der-BST-schwerbehinderter-Menschen-Moeglichkeiten-und-Grenzen.html)

Welche Stellen zählen als Arbeitsplatz, welche nicht?

Ausbildungsplätze zählen bei der Berechnung der Beschäftigungspflicht nicht mit. Das gilt für die Mindestzahl von 20 Arbeitsplätzen und für die Zahl der Pflichtarbeitsplätze. Dasselbe gilt für Referendarstellen mit Rechtsanspruch auf Einstellung. So regelt es § 157 Abs. 1 SGB IX. Stand: Oktober 2026. (Quelle: www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__157.html)

Für die Pflichtarbeitsplatzzahl gilt eine Rundungsregel. Bruchteile von 0,5 und mehr werden aufgerundet. Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 Arbeitsplätzen runden ab. Das steht in § 157 Abs. 2 SGB IX. Stand: Oktober 2026. (Quelle: www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__157.html)

Welche Stellen grundsätzlich Arbeitsplätze sind, regelt § 156 SGB IX. Auszubildende sind dort zwar Arbeitsplätze, zählen aber nach § 157 nicht mit. Nicht zählen Stellen mit weniger als 18 Wochenstunden und Stellen, die nur höchstens acht Wochen besetzt sind. Ruhende Beschäftigungsverhältnisse, etwa in Elternzeit, zählen nicht, solange eine Vertretung eingestellt ist. Stand: Oktober 2026. (Quelle: www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__156.html)

Wer gilt als schwerbehindert?

Schwerbehindert sind Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50. So definiert es § 2 Abs. 2 SGB IX. Gleichgestellt werden sollen Menschen mit einem Grad von mindestens 30 und weniger als 50, wenn sie sonst keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder behalten. Stand: Oktober 2026. (Quelle: www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__2.html)

Die Gleichstellung eines Menschen mit einem Grad der Behinderung von 30 bis unter 50 erfolgt auf Antrag durch die Bundesagentur für Arbeit. Sie wird mit dem Tag des Antragseingangs wirksam und kann befristet werden. Stand: Oktober 2026. (Quelle: www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__151.html)

Wie hoch ist die Ausgleichsabgabe?

Die Ausgleichsabgabe beträgt seit dem 1. Januar 2025 monatlich 155 bis 815 Euro je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz. Arbeitgeber ab 60 Arbeitsplätzen zahlen 155 Euro bei einer Beschäftigungsquote von 3 bis unter 5 Prozent. Es folgen 275 Euro bei 2 bis unter 3 Prozent, 405 Euro bei unter 2 Prozent und 815 Euro bei 0 Prozent. Stand: Oktober 2026. (Quellen: www.integrationsamt-hessen.de/arbeitgeber-inklusionsbetriebe/ausgleichsabgabe/ und www.bih.de/integrationsaemter/medien-und-publikationen/fachlexikon/detail/ausgleichsabgabe/)

Die Ausgleichsabgabe fällt für Arbeitgeber mit 20 bis unter 60 Arbeitsplätzen niedriger aus. Je Monat und unbesetztem Pflichtarbeitsplatz zahlen Arbeitgeber mit 20 bis unter 40 Arbeitsplätzen 155 Euro bei weniger als einem und 235 Euro bei keinem schwerbehinderten Beschäftigten. Bei 40 bis unter 60 Arbeitsplätzen sind es 155 Euro bei weniger als zwei, 275 Euro bei weniger als einem und 465 Euro bei keinem. Stand: Oktober 2026. (Quellen: www.integrationsamt-hessen.de/arbeitgeber-inklusionsbetriebe/ausgleichsabgabe/ und www.bih.de/integrationsaemter/medien-und-publikationen/fachlexikon/detail/ausgleichsabgabe/)

Im Gesetzestext des § 160 Abs. 2 SGB IX stehen für die Ausgleichsabgabe je Monat und unbesetztem Pflichtarbeitsplatz noch die Beträge 140, 245, 360 und 720 Euro. Sie steigen mit der Bezugsgröße des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch. Die BIH nennt als Grundlage die Dynamisierung nach § 160 Abs. 3 SGB IX. Stand: Oktober 2026. (Quellen: www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__160.html und www.bih.de/integrationsaemter/medien-und-publikationen/fachlexikon/detail/ausgleichsabgabe/)

Wie lässt sich die Ausgleichsabgabe senken?

Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen mindern die Ausgleichsabgabe. Arbeitgeber können 50 Prozent des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Rechnungsbetrages (Gesamtrechnungsbetrag abzüglich Materialkosten) auf die Abgabe anrechnen. Das regelt § 223 Abs. 1 SGB IX. Die Werkstatt muss den Auftrag im Jahr der Abgabepflicht ausführen, der Auftraggeber muss ihn bis spätestens 31. März des Folgejahres bezahlen (Abs. 2). Stand: Oktober 2026. (Quelle: www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__223.html)

Ein schwerbehinderter Mensch kann auf bis zu drei Pflichtarbeitsplätze angerechnet werden, wenn seine Teilhabe am Arbeitsleben auf besondere Schwierigkeiten stößt. Die Bundesagentur für Arbeit kann das nach § 159 Abs. 1 SGB IX zulassen. Es gilt auch nach einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen und für teilzeitbeschäftigte schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 158 Abs. 2. Stand: Oktober 2026. (Quelle: www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__159.html)

Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Beschäftigungspflicht nicht auf. Das regelt § 160 Abs. 1 SGB IX. Die Abgabe fließt an das Integrationsamt. Stand: Oktober 2026. (Quelle: www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__160.html)

Bis wann müssen Arbeitgeber die Anzeige abgeben?

Die Anzeige zur Beschäftigungspflicht ist einmal jährlich bis spätestens 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr bei der Agentur für Arbeit fällig. Das steht in § 163 Abs. 2 SGB IX. Stand: Oktober 2026. (Quelle: www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__163.html)

Die Ausgleichsabgabe zahlt der Arbeitgeber jährlich zugleich mit der Anzeige an das zuständige Integrationsamt, nach dem Integrationsamt Hessen bis 31. März. Stand: Oktober 2026. (Quellen: www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__160.html und www.integrationsamt-hessen.de/arbeitgeber-inklusionsbetriebe/ausgleichsabgabe/)

Fehlt die Anzeige bis zum 30. Juni oder ist sie falsch oder unvollständig, erlässt die Bundesagentur für Arbeit einen Feststellungsbescheid. Das regelt § 163 Abs. 3 SGB IX. Eine fehlerhafte oder verspätete Anzeige kann nach § 238 SGB IX mit bis zu 10.000 Euro Geldbuße geahndet werden. Stand: Oktober 2026. (Quellen: www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__163.html und www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__238.html)

Welche weiteren Pflichten haben Arbeitgeber nach § 164 SGB IX?

Arbeitgeber müssen prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können. Sie nehmen dazu frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit auf. Stand: Oktober 2026. (Quelle: www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__164.html)

Schwerbehinderte Beschäftigte dürfen nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligt werden. Dazu gelten nach § 164 Abs. 2 SGB IX die Regeln des AGG, die die Seite AGG für Arbeitgeber erklärt. Stand: Oktober 2026. (Quelle: www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__164.html)

Schwerbehinderte Menschen haben nach § 164 Abs. 4 SGB IX gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf eine Beschäftigung, die ihre Fähigkeiten nutzt. Dazu gehören behinderungsgerechte Einrichtung der Arbeitsstätte und technische Arbeitshilfen. Der Anspruch besteht nicht, soweit er für den Arbeitgeber unzumutbar oder unverhältnismäßig teuer wäre. Stand: Oktober 2026. (Quelle: www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__164.html)

Wegen einer Behinderung notwendige kürzere Arbeitszeiten begründen einen Anspruch auf Teilzeit (§ 164 Abs. 5 SGB IX). Die gewählte Schwerbehindertenvertretung und den Inklusionsbeauftragten melden Arbeitgeber nach § 163 Abs. 8 unverzüglich der Agentur für Arbeit und dem Integrationsamt. Stand: Oktober 2026. (Quellen: www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__164.html und www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__163.html)

Wo bekommen Arbeitgeber Unterstützung?

Bei behinderungsgerechter Einrichtung und technischen Arbeitshilfen unterstützen die Bundesagentur für Arbeit und die Integrationsämter die Arbeitgeber (§ 164 Abs. 4 SGB IX). Pflichten außerhalb des SGB IX und freiwillige Maßnahmen zeigt die Seite Vielfalt im Betrieb umsetzen. Stand: Oktober 2026. (Quelle: www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__164.html)

Braucht die Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes?

Ja. Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber braucht die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes. Das regelt § 168 SGB IX. Stand: Oktober 2026. (Quelle: www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__168.html)

Der besondere Kündigungsschutz schwerbehinderter Menschen gilt unter anderem nicht, wenn das Arbeitsverhältnis bei Zugang der Kündigung noch nicht länger als sechs Monate besteht. Er gilt auch nicht, wenn die Schwerbehinderung zum Zeitpunkt der Kündigung nicht nachgewiesen ist. Das bestimmt § 173 Abs. 1 und 3 SGB IX. Gleichgestellte Menschen fallen nach § 151 Abs. 3 SGB IX unter diese Regeln. Stand: Oktober 2026. (Quellen: www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__173.html und www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__151.html)

Muss die Schwerbehindertenvertretung vor einer Kündigung beteiligt werden?

Ja. Eine Kündigung, die der Arbeitgeber ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht, ist unwirksam. Das steht in § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX. Stand: Oktober 2026. (Quelle: www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__178.html)

Der Arbeitgeber unterrichtet die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend. Fehlt die Beteiligung, ist die Entscheidung auszusetzen und die Beteiligung binnen sieben Tagen nachzuholen. Stand: Oktober 2026. (Quelle: www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__178.html)

Wie viel Zusatzurlaub haben schwerbehinderte Beschäftigte?

Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf fünf zusätzliche bezahlte Arbeitstage Urlaub im Urlaubsjahr. Verteilt sich die Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Tage pro Woche, ändert sich der Zusatzurlaub entsprechend. So regelt es § 208 Abs. 1 SGB IX. Stand: Oktober 2026. (Quelle: www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__208.html)

Besteht die Schwerbehinderung nicht das ganze Jahr, entsteht für jeden vollen Monat ein Zwölftel (§ 208 Abs. 2 SGB IX). Gleichgestellte haben keinen Anspruch, denn § 151 Abs. 3 SGB IX nimmt § 208 von der Gleichstellung aus. Stand: Oktober 2026. (Quellen: www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__208.html und www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__151.html)

Wie zählen schwerbehinderte Auszubildende bei der Quote?

Ein schwerbehinderter Mensch in beruflicher Ausbildung wird auf zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet. Wird er im Anschluss an die Ausbildung übernommen, gilt das auch im ersten Jahr der Beschäftigung. Das regelt § 159 Abs. 2 SGB IX. Stand: Oktober 2026. (Quelle: www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__159.html)

Die Bundesagentur für Arbeit kann in Ausnahmefällen eine Anrechnung eines schwerbehinderten Menschen in Ausbildung auf bis zu drei Pflichtarbeitsplätze zulassen. Voraussetzung ist, dass die Vermittlung in eine Ausbildungsstelle auf besondere Schwierigkeiten stößt. Stand: Oktober 2026. (Quelle: www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__159.html)