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Vielfalt im Betrieb

Regeln, Zahlen und Labels zur Vielfalt bei Arbeitgebern – mit Quellen

Nachschlagewerk für Personal, Führung und Betriebsrat

Regeln, Zahlen und Labels zur Vielfalt bei Arbeitgebern

  1. AGGAGG für Arbeitgeber: Pflichten, Fristen und BeweislastWas das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Arbeitgebern vorschreibt: geschützte Gründe, Benachteiligung, Pflichten nach § 12, Beschwerdestelle, Entschädigung und Fristen.
  2. FrauenanteilFrauenquote: Wer muss Aufsichtsrat und Vorstand mit Frauen besetzen?Mindestanteil im Aufsichtsrat, Beteiligungsgebot im Vorstand und Zielgrößen nach AktG, GmbHG und HGB: wer betroffen ist und was veröffentlicht werden muss.
  3. SchwerbehinderungBeschäftigungspflicht Schwerbehinderung: Schwelle, Quote, AbgabeAb wie vielen Arbeitsplätzen Arbeitgeber schwerbehinderte Menschen beschäftigen müssen, wie hoch die Ausgleichsabgabe ist und was SGB IX sonst verlangt.
  4. EntgeltEntgelttransparenzgesetz: Auskunft, Prüfverfahren, EU-RichtlinieWer nach dem Entgelttransparenzgesetz Auskunft verlangen kann, was Arbeitgeber berichten müssen und wie weit die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/970 in Deutschland ist.

Die Website „Vielfalt im Betrieb“ erklärt, was das deutsche Recht von Arbeitgebern zu Vielfalt und Gleichbehandlung verlangt. Sie nennt die geltenden Zahlen und zeigt, wie man Labels einordnet. Jeder Absatz der Website nennt seine Quelle.

Welche vier Regelbereiche gelten für Arbeitgeber?

Vier Bereiche prägen das Arbeitsrecht der Vielfalt: das Benachteiligungsverbot im AGG, Vorgaben zum Frauenanteil, die Beschäftigungspflicht für schwerbehinderte Menschen und die Entgelttransparenz. Das AGG verbietet Benachteiligungen wegen Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexueller Identität. Stand: Oktober 2026. (Quelle: gesetze-im-internet.de/agg/__1.html)

Welche Zahlen sollten Sie kennen?

Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Ausbildungsplätze zählen dabei nicht mit. Stand: Oktober 2026. (Quellen: gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__154.html und gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__157.html)

Der Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz oder das Mitbestimmungsergänzungsgesetz gilt, besteht zu mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu mindestens 30 Prozent aus Männern. Auch für Gesellschaften mit Bundesmehrheit gilt eine Mindestquote von je 30 Prozent. Stand: Oktober 2026. (Quellen: gesetze-im-internet.de/aktg/__96.html und gesetze-im-internet.de/aktg/__393a.html)

Den Auskunftsanspruch zum Entgelt haben Beschäftigte in Betrieben mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten. Stand: Oktober 2026. (Quelle: gesetze-im-internet.de/entgtranspg/__12.html)

Weitere Antworten stehen unter Fragen und Antworten.

Wie ordnet man Diversity-Labels ein?

Labels und Programme zu Vielfalt sind freiwillig; das Gesetz verlangt sie nicht. Die Charta der Vielfalt beschreibt sich selbst als Arbeitgebendeninitiative für Diversity in der Arbeitswelt. Stand: Oktober 2026. (Quelle: charta-der-vielfalt.de/)

Welche Stellen sind zuständig?

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes informiert über Ansprüche nach dem AGG und vermittelt Beratung. Stand: Oktober 2026. (Quelle: gesetze-im-internet.de/agg/__27.html) Die Übersicht Wer Gleichbehandlung fördert beschreibt, was jede Stelle tut.

Wer steht hinter der Website?

„Vielfalt im Betrieb“ ist ein unabhängiges redaktionelles Projekt ohne Preis, ohne Bewerbungen und ohne Jury. Mehr steht unter Über dieses Projekt, die Anbieterangaben im Impressum und die Datenschutzerklärung erklärt die Datenverarbeitung.